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Junger Lehrer hält eine Vorlesung

Tipps für deine freiberufliche Tätigkeit

Wir bekommen häufig Fragen von Interessent*innen, die gerade frisch in Ihre Tätigkeit starten, zu folgenden Themen:

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Häufig werden diese Fragestellungen in der Ausbildung nicht (oder nur unzureichend) angesprochen, weswegen wir nun hier ein paar Tipps aus unserer Erfahrung teilen möchten:

Was ist eine freiberufliche Tätigkeit?

Was ist eine freiberufliche Tätigkeit

Freiberufler werden im Einkommensteuergesetz definiert (EStG §18 Abs. 1 Nr. 1):

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“Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. ”

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Diese Berufe (die sogenannten "Katalogberufe") sind also freiberuflich, wenn sie selbstständig ausgeübt werden.

Achtung: Nicht jede selbstständige Tätigkeit ist automatisch freiberuflich, nur eben die oben aufgeführten.

Es gibt hier auch keine Entscheidungsfreiheit, der Status Freiberuflich oder Nicht-Freiberuflich ergibt sich automatisch aus der tatsächlichen Tätigkeit.

Was muss ich beachten?

Was muss ich beachten

Das Finanzamt

Das wichtigste: Als Freiberufler bist du verpflichtet, Deine Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§138 AO):

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“(1) Wer einen [...] gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzüglich das nach § 22 Absatz 1 zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht übertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Absatz 2 zuständige Finanzamt. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer Betriebstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. [...]

(1b) Sofern Steuerpflichtige gemäß Absatz 1 Satz 1 bis 3 verpflichtet sind, eine Betriebseröffnung oder Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit mitzuteilen, haben sie dem in Absatz 1 bezeichneten Finanzamt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung gemäß Satz 2 verzichten; in diesem Fall sind die Auskünfte im Sinne des Satzes 1 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen. [...]”

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In der Praxis verlangen die Finanzämter eine Anmeldung innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit mittels des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung" via ELSTER.

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Du erhältst vom Finanzamt dann eine neue Steuernummer zu deiner Tätigkeit.

Dein Haupt-Arbeitgeber (bei Teil-Selbstständigen)

Wenn du deine freiberufliche Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben möchtest, also neben einem Hauptarbeitsverhältnis, aber bspw. auch in der Freistellung während der Elternzeit, solltest du deinen Arbeitsvertrag prüfen.

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In der Regel musst du deinen Arbeitgeber über deine Nebentätigkeit informieren, in manchen Verträgen steht eine "Genehmigung" durch den Arbeitgeber geschrieben, diese ist jedoch in vielen Fällen nicht haltbar.

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Dein Haupt-Arbeitgeber darf dir deine Tätigkeit jedoch untersagen, wenn

  • dein Haupt-Arbeitsverhältnis darunter leidet,

  • du in Kombination mit deinem Haupt-Arbeitsverhältnis keine ausreichenden Ruhepausen hältst (Arbeitszeitgesetz) und/oder

  • deine Tätigkeit in direkter Konkurrenz zu deinem Arbeitgeber tritt.

Die Scheinselbstständigkeit

Es ist wichtig nicht in eine Scheinselbstständigkeit zu rutschen, da sonst nachträglich Sozialversicherungsbeiträge anfallen können.

Hierzu ist es wichtig:

  • selbst aktiv unternehmerisch aufzutreten (eigene Marke aufbauen bspw. über Social Media, keinen Anschein erwecken beim Kunden angestellt zu sein (Email-Adresse, Visitenkarte, ..))

  • eine diversifizierte Kundenbasis aufzubauen (also bspw. nicht exklusiv für einen Träger Kurse durchzuführen, sondern auch private Kund*innen zu gewinnen)

  • sich bei Dienstverträgen mit Kunden keine Anwesenheitspflichten, Arbeitszeiten o.ä. vorzuschreiben

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Im Zweifelsfall solltest du über die Deutsche Rentenversicherung ein freiwilliges Statusfeststellungsverfahren beantragen, um spätere Nachzahlungen für Sozialversicherungen sowohl deinerseits als auch von Seiten deines "Arbeitgebers" zu vermeiden.

Was brauche ich jetzt alles

Was brauche ich jetzt alles?

Zum Start in deine freiberufliche Tätigkeit brauchst du:

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  • die Anmeldung beim Finanzamt

  • bei Teilselbstständigkeit: die Information an deinen Hauptarbeitgeber

  • bei Vollselbstständigkeit: einen Businessplan, hierzu ist der Besuch eines Existenzgründungsseminares empfehlenswert

  • eine Berufshaftpflichtversicherung, hierzu machen wir dir gerne ein Angebot

  • wenn du eigene Kursräume angemietet hast: eine Inhaltsversicherung, hier machen wir dir auch gerne ein Angebot

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Gegebenenfalls kann auch eine gewerbliche Rechtsschutzversicherung interessant sein, hier machen wir dir auch gerne ein Angebot.

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Sprich uns gerne auf unsere Versicherungsangebote an.
 

Warum wir?

  • Rahmenvertrag von uns entwickelt

  • Spezialisierte Einschlüsse für deine Tätigkeit

  • Persönliche Betreuung statt Hotline

  • Schnelle Schadenregulierung und zuverlässige Partner

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