
Sicher helfen – mit unserer Berufs- und Privathaftpflichtversicherung für Therapeuten
In den Therapieberufen tragen Sie täglich die Verantwortung für das Wohl Ihrer Patienten. Doch trotz größter Sorgfalt können unvorhergesehene Situationen auftreten:
Mit unserer Berufshaftpflichtversicherung sind Sie umfassend geschützt und können sich
voll und ganz auf Ihre heilende Arbeit konzentrieren.
Jetzt neu: In der Berufshaftplichtversicherung ist jetzt auch immer die
Privathaftpflichtversicherung integriert - für Sie und Ihre ganze Familie
(Ehe- oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft, minderjährige Kinder und
volljährige Kinder, solange diese unverheiratet und in Ausbildung sind), mit einer
Deckungssumme von 30 Mio Euro.
Warum unsere Versicherung?
✅ Umfassender Schutz bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
✅ Individuell anpassbare Versicherungslösungen, für die speziellen Anforderungen Ihres Heilberufs.
✅ Privathaftpflichtversicherung inklusive Familie mitversichert.
✅ Schnelle Hilfe und unkomplizierte Schadensabwicklung für maximale Sicherheit und Vertrauen.
Sichern Sie Ihre berufliche Zukunft ab, damit Sie sich weiterhin mit vollem Einsatz um das Wohl Ihrer Patienten kümmern können. Unsere Berufshaftpflichtversicherung gibt Ihnen die Sicherheit, die Sie für Ihre verantwortungsvolle Arbeit brauchen.
Jetzt Fragebogen ausfüllen und absichern!
Ausgeschlossen sind Tätigkeiten nach dem Berufsbild für Hebammen und Ärzte sowie Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf eine nicht rechtzeitige Verweisung an eine Hebamme oder einen Arzt zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus der Empfehlung zur Einnahme von Medikamenten und/oder Präparaten jeglicher Art.
In Abweichung von den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR 10D) Punkt VI/Heilberufe Position 3.1 besteht Mitversicherung auch aus der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Schadenersatzansprüchen die aufgrund von berufsbedingten Entscheidungen durch das Ausstellen von Blankoverordnungen durch Ärzte entstehen. Voraussetzung hierfür ist die Einhaltung der behördlichen Vorschriften.
Kein Versicherungsschutz besteht aus Heilbehandlungen, die das Tätigkeitsfelds eines Arztes/ einer Ärztin betreffen.




